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Vom 21. Januar 2015 Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft (in Kooperation mit der Fachhochschule Potsdam) an der Universität Potsdam Vom 21. Januar 2015 Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage der § 19 Abs. 1 und 2, § 22 sowie § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 28. April 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 18], in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen vom 7. Juni 2007 (GVBl. II/07 S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (GVBI.II/10, [Nr. 33]), und mit Art. 21 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung der Universität Potsdam (GrundO) vom 17. Dezember 2009 (Am- Bek. UP Nr. 4/2010 S. 60) in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Potsdam (GrundO) vom 21. Mai 2014 (AmBek. UP Nr. 9/2014 S. 448) und § 1 Abs. 2 der Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam vom 30. Januar 2013 (BAMA-O) (AmBek. UP Nr. 3/2013 S. 35), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Februar 2014 (AmBek. UP Nr. 3/2014 S. 35), am 21. Januar 2015 folgende Studien- und Prüfungsordnung als Satzung beschlossen:1 Inhaltsverzeichnis §1 Geltungsbereich §2 Art des Studiums §3 Dauer des Studiums §4 Ziele des Studiums §5 Abschlussgrad §5a Teilzeitstudium §6 Prüfungsausschuss §7 Module und Studienverlauf §8 Bachelorarbeit §9 Schlüsselkompetenzen §10 Aufenthalt im Ausland §11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für das Bachelorstudium im Studiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam. Sie ergänzt als fachspezifische Ordnung die Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam (BAMA-O). (2) Sofern die fachspezifische Ordnung keine anderen Regelungen vorsieht, gilt gemäß § 1 Abs. 1 die BAMA-O. § 2 Art des Studiums (1) Das Bachelorstudium Europäische Medienwissenschaft wird an der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam als Ein-Fach-Studium angeboten. (2) Das Studium umfasst 180 Leistungspunkte. § 3 Dauer des Studiums Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums Europäische Medienwissenschaft beträgt im Vollzeitstudium sechs Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Bachelorarbeit. § 4 Ziele des Studiums (1) Vorrangiges Ziel des Studiums ist es, Kompetenzen für die Analyse, Gestaltung und Kritik der Medien sowie ein inhaltsbezogenes Medienmanagement mit Grundlagen im Medienrecht zu vermitteln. Die Beschäftigung mit Europa kommt insbesondere durch die intensive Auseinandersetzung mit dem europäischen Medienrecht sowie mit diversen (historischen, aktuellen und kritischen) Perspektiven auf die europäische Kulturgeschichte zum Tragen. Im Sinne der europäischen Idee länderübergreifender Verbindungen ist die Europäische Medienwissenschaft grenzüberschreitend ausgerichtet und in ihrer internationalen Perspektive nicht auf Europa begrenzt. Die Studierenden:
(3) Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen außerdem über grundlegende Kompetenzen auf den Gebieten der Medienkulturwissenschaft und Medienkunst sowie der europäischen (Medien-) Kulturgeschichte, die zur Fortsetzung des Studiums im konsekutiven Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam oder ähnlichen Studiengängen an anderen Universitäten befähigen. § 5 Abschlussgrad Nach Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte und nach Vorlage der Graduierungsvoraussetzungen verleihen die Fachhochschule Potsdam und die Universität Potsdam durch die Philosophische Fakultät der Universität Potsdam den Grad eines „Bachelor of Arts“ abgekürzt als „B. A.“. §5a Teilzeitstudium Der Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft ist für ein Teilzeitstudium geeignet. Ein Teilzeitstudium setzt die Beratung bei der Fachstudienberatung voraus, mit dem Ziel, einen individuellen Studienplan zu erstellen. Ein Nachweis über die Beratung ist dem Antrag auf Teilzeitstudium nach §3 der Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums der Universität Potsdam (Teilzeitordnung) beizulegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Teilzeitordnung. § 6 Prüfungsausschuss (1) Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird im Einvernehmen mit der Fachhochschule Potsdam für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft ein Prüfungsausschuss bestellt. Ihm gehören drei Vertreter/innen der Gruppe der Hochschullehrer/innen, ein(e) akademische/r Mitarbeiter/in des Studiengangs und zwei Studierende an. Die Professor/inn/en werden von den zwei Hochschulen benannt. Der/die Student/in muss im Bachelor- oder Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft eingeschrieben sein. (2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger/innen ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder/innen und im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Design der Fachhochschule Potsdam vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen. § 7 Module und Studienverlauf Das Bachelorstudium im Studiengang Europäische Medienwissenschaft setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: [Tabelle: „Nummer / Modul / LP“] 1 / Einführung in die Medienkulturwissenschaft / 14 2 / Technische und gestalterische Grundlagen digitaler Medien / 8 3 / Medienrecht und Kulturökonomie / 16 4 / Europäische Kulturgeschichte und Medienkulturgeschichte / 17 5 / Medienkunst / 14 6 / Theorien, Formen und Geschichten des Wissens / 15 7 / Mediale Inszenierungsformen / 14 8 / Konzepte und Formen der Mediengestaltung / 18 9 / Intermediale Projekte / 12 10 / Interdisziplinäres Ergänzungsstudium / 16 11 / Freie Projektarbeit (betreut) / 10 12 / Praktikum / 8 13 / Kolloquium / 6 § 8 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit hat inklusive Disputation einen Umfang von 12 Leistungspunkten. Die Themenvergabe kann erfolgen, sobald mindestens 150 Leistungspunkte im gesamten Studium erworben sind. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beginnt mit der Anmeldung des Themas beim Studienbüro und beträgt sechs Monate. Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Anmeldung des Themas beim Studienbüro findet im Rahmen einer Voranmeldung durch den Prüfungsausschuss statt. (2) Eine Disputation findet statt. Die Note der Disputation geht mit einem Viertel in die Gesamtnote der Bachelorarbeit ein. (3) Die Bachelorarbeit ist in drei Exemplaren analog und auf einem digitalen Speichermedium abzugeben. Die Wahl der medialen Umsetzung richtet sich nach dem Thema. Theoretischtextuelle Arbeiten sind in drei Exemplaren abzugeben, Projektarbeiten müssen einen ebenfalls in drei Exemplaren abzugebenden theoretisch-textuellen Teil enthalten, der die Konzeption und Umsetzung des medialen Projekts begründet. Bei Vorlage einer ausschließlich theoretisch-textuellen Arbeit sollte diese in der Regel den Umfang von 50 Seiten nicht überschreiten, der theoretisch-textuelle Teil einer Projektarbeit soll in der Regel den Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten. (4) Die Bachelorarbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuss entscheidet, als Gruppenarbeit von max. 3 Personen vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist. (5) Die Note der Bachelorarbeit geht mit einem Drittel in die Gesamtnote des Abschlusses ein. § 9 Schlüsselkompetenzen (1) Die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen umfasst 30 Leistungspunkte. Sie werden fachintegrativ vermittelt. (2) Die akademischen Grundkompetenzen sind Teil der Module 1 und 4: „Einführung in die Medienkulturwissenschaft“ und „Europäische Kulturgeschichte und Medienkulturgeschichte“. Die berufsfeldspezifischen Kompetenzen sind in Modul 8: „Konzepte und Formen der Mediengestaltung“ enthalten. § 10 Aufenthalt im Ausland (1) Den Studierenden wird empfohlen, einen Studienaufenthalt von mindestens einem Semester im fremdsprachigen Ausland zu absolvieren. (2) Bei einem Auslandsaufenthalt muss vor Antritt beim Prüfungsausschuss ein Learning Agreement eingereicht werden. Aus dem Learning Agreement muss hervorgehen, für welche im Ausland geplanten Studienleistungen eine Anerkennung angestrebt wird. Das Learning Agreement ist dem Antrag auf Anerkennung beizufügen. Im Übrigen gilt § 16 BAMA-O. § 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. (2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung an der Universität Potsdam im Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft immatrikuliert werden. (3) Die fachspezifische Ordnung für das Bachelorstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam vom 7. Juli 2010 tritt am 30. September 2021 außer Kraft. Danach werden Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung nach der fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft an der Universität vom 7. Juli 2010 immatrikuliert wurden, in diese Ordnung übergeleitet. (4) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können Studierende, die das Studium vor dem Semester 2015/2016 aufgenommen haben, ihr Studium nach Vorschriften dieser Ordnung schon vor dem 1. Oktober 2021 fortführen und die Prüdungen ablegen. | ||
(Weitere Informationen zur Bachelorarbeit finden sich im "Merkblatt für die BA-Arbeit", welches weiter oben heruntergeladen werden kann.) | ||