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Vom 21. Januar 2015 Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage § 19 Abs. 1 und 2, § 22 sowie § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 28. April 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 18], in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen vom 7. Juni 2007 (GVBl. II/07 S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (GVBI.II/10, [Nr. 33]), und mit Art. 21 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung der Universität Potsdam (GrundO) vom 17. Dezember 2009 (AmBek. UP Nr. 4/2010 S. 60) in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Potsdam (GrundO) vom 21. Mai 2014 (AmBek. UP Nr. 9/2014 S. 448) und § 1 Abs. 2 der Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam vom 30. Januar 2013 (BAMA-O) (AmBek. UP Nr. 3/2013 S. 35), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Februar 2014 (AmBek. UP Nr. 3/2014 S. 35), am 21. Januar 2015 folgende Studien- und Prüfungsordnung als Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis §1 Geltungsbereich §2 Art des Studiums §3 Dauer des Studiums §4 Ziele des Studiums §5 Abschlussgrad §5a Teilzeitstudium §6 Prüfungsausschuss §7 Module und Studienverlauf §8 Masterarbeit §9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für den nicht lehramtsbezo- genen Masterstudiengang Europäische Medienwis- senschaft an der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam. Sie ergänzt als fachspezifische Ordnung die Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam (BAMA-O). (2) Sofern die fachspezifische Ordnung keine ande- ren Regelungen vorsieht, gilt gemäß § 1, Abs.1 die BAMA-O. § 2 Art des Studiums (1) Das konsekutive forschungsorientierte Masterstudium Europäische Medienwissenschaft wird an der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam als Ein-Fach-Studium angeboten. (2) Das Studium umfasst 120 Leistungspunkte. § 3 Dauer des Studiums Die Regelstudienzeit des Masterstudiums Europäische Medienwissenschaft beträgt vier Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit. § 4 Ziele des Studiums (1) Im konsekutiven forschungsorientierten Masterstudium im Studiengang Europäische Medienwissenschaft werden die im Bachelorstudiengang erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vertieft und erweitert. Es wird ein umfassender Überblick über die Methoden und die Geschichte von Medientheorien und Medienkulturen vermittelt, der im Sinne des europäischen Gedankens grenzüberschreitend ausgerichtet ist, aber in seiner internationalen Perspektive nicht auf Europa begrenzt bleibt. Die Studierenden:
(2) Das Masterstudium befähigt zur wissenschaftlichen und ästhetisch-künstlerischen Analyse von Mediensystemen und Mediendispositiven sowie ihren gesellschaftlichen und historischen Auswirkungen. Im Verlauf des Studiums gewinnen Studierende u.a. durch ästhetische und wissenschaftliche Auseinandersetzung sowie durch den kreativen Umgang mit Medien Erkenntnisse über die Struktur, Wirkungsweise und Leistungen von medialen Prozessen. Der Studiengang antwortet damit auf den wachsenden Bedarf des internationalen Arbeitsmarktes nach einer Qualifizierung, die analytische und konzeptionelle Kompetenzen mit gestalterischen und technischen Fertigkeiten verbindet. Darüber hinaus zielt die Ausbildung im Master-Programm auf das gesamte Spektrum der Medienwissenschaften im Hochschulbereich. (3) Zu den möglichen Berufsfeldern gehört neben dem gesamten Spektrum der Medienforschung im akademischen Bereich die weitläufigen und wandlungsfähigen Felder von Medienproduktion in z.B. Fernsehen, Film, Theater, Radio, Print und Online-Medien, im Kunstbetrieb und Kulturmanagement, in Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, in Museen und Archiven sowie selbständige Medienproduktionen und -dienstleistungen; hinzu kommt das noch breitere Spektrum von Unternehmen und Institutionen, die unter dem Einfluss fortschreitender Digitalisierung und internetgeschützter Globalisierung auf die dynamische Entwicklung neuer medialer Bedingungen und Effekte reagieren. § 5 Abschlussgrad Nach Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte und nach Vorlage der Graduierungsvoraussetzungen verleihen die Fachhochschule Potsdam und die Universität Potsdam durch die Philosophische Fakultät der Universität Potsdam den Grad eines „Master of Arts“, abgekürzt als „M.A.“. §5a Teilzeitstudium Der Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft ist für ein Teilzeitstudium geeignet. Ein Teilzeitstudium setzt die Beratung bei der Fachstudienberatung voraus, mit dem Ziel, einen individuellen Studienplan zu erstellen. Ein Nachweis über die Beratung ist dem Antrag auf Teilzeitstudium nach § 3 der Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Potsdam (Teilzeitordnung) beizulegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Teilzeitordnung. § 6 Prüfungsausschuss Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird im Einvernehmen mit der Fachhochschule Potsdam für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft ein Prüfungsausschuss bestellt. Näheres regelt § 6 der Fachspezifischen Ordnung des Bachelorstudiengangs Europäische Medienwissenschaft. § 7 Module und Studienverlauf Das Masterstudium im Studiengang Europäische Medienwissenschaft setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: [Tabelle: „Nummer / Modul / LP“] 1 / Medium und Medialität / 10 2 / Konfiguration des Analogen und Digitalen / 10 3 / Visualität, Narrativität und Performativität / 10 4 / Mediale Gestaltung / 10 5 / Nichtlineares Erzählen / 12 6 / Mediale Umgebungen / 12 7 / Experimentelle Forschungsarbeit / 12 8 / Interdisziplinäres Ergänzungsstudium / 14 9 / Kolloquium / 6 § 8 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit hat inklusive der Disputation einen Umfang von 24 Leistungspunkten. Die Themenvergabe kann erfolgen, sobald mindestens 90 Leistungspunkte im gesamten Studium erworben sind. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beginnt mit der Anmeldung des Themas beim Studienbüro und beträgt sechs Monate, Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Anmeldung des Themas beim Studienbüro findet im Rahmen einer Voranmeldung durch den Prüfungsausschuss statt. (2) Eine Disputation findet statt. Die Note der Disputation geht mit einem Viertel in die Gesamtnote der Masterarbeit ein. (3) Die Masterarbeit ist in drei Exemplaren analog und auf einem digitalen Speichermedium abzugeben. Die Wahl der medialen Umsetzung richtet sich nach dem Thema. Theoretisch-textuelle Arbeiten sind in drei Exemplaren abzugeben, Projektarbeiten müssen einen ebenfalls in drei Exemplaren abzugebenden theoretisch-textuellen Teil enthalten, der die Konzeption und Umsetzung des medialen Projekts begründet. Bei Vorlage einer ausschließlich textuellen Arbeit sollte diese in der Regel den Umfang von 80 Seiten nicht überschreiten, der theoretisch- textuelle Teil einer Projektarbeit soll in der Regel den Umfang von 30 Seiten nicht überschreiten. (4) Die Masterarbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuss entscheidet, als Gruppenarbeit von max. 3 Personen vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist. (5) Die Note der Masterarbeit (einschließlich der Disputation) geht zur Hälfte in die Gesamtnote des Masters ein. § 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. (2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung an der Universität Potsdam im Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft immatrikuliert werden. (3) Die Fachspezifische Ordnung für das konsekutive Masterstudium im Fach Europäische Medien- wissenschaft an der Universität Potsdam vom 7. Juli 2010 tritt am 30. September 2019 außer Kraft. Danach werden Studierende, die vor In-Kraft- Treten dieser Ordnung im Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft immatrikuliert wurden, in diese Ordnung übergeleitet. (4) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können Studierende, die das Studium vor dem Wintersemester 2015/2016 aufgenommen haben, ihr Studium nach den Vorschriften dieser Ordnung schon vor dem 1. Oktober 2021 fortführen und die Prüfungen ablegen. Anlage 1: Modulbeschreibungen [siehe PDF] Anlage: Studienverlaufsplan [siehe PDF] nach oben | ||
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