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Fachspezifische Ordnung für das konsekutive Masterstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam (in German only)

Vom 21. Januar 2015

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage § 19 Abs. 1 und 2, § 22 sowie § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 28. April 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 18], in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen vom 7. Juni 2007 (GVBl. II/07 S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (GVBI.II/10, [Nr. 33]), und mit Art. 21 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung der Universität Potsdam (GrundO) vom 17. Dezember 2009 (AmBek. UP Nr. 4/2010 S. 60) in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Potsdam (GrundO) vom 21. Mai 2014 (AmBek. UP Nr. 9/2014 S. 448) und § 1 Abs. 2 der Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam vom 30. Januar 2013 (BAMA-O) (AmBek. UP Nr. 3/2013 S. 35), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Februar 2014 (AmBek. UP Nr. 3/2014 S. 35), am 21. Januar 2015 folgende Studien- und Prüfungsordnung als Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für den nicht lehramtsbezo- genen Masterstudiengang Europäische Medienwis- senschaft an der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam. Sie ergänzt als fachspezifische Ordnung die Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam (BAMA-O).

(2) Sofern die fachspezifische Ordnung keine ande- ren Regelungen vorsieht, gilt gemäß § 1, Abs.1 die BAMA-O.

§ 2 Art des Studiums

(1) Das konsekutive forschungsorientierte Masterstudium Europäische Medienwissenschaft wird an der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam als Ein-Fach-Studium angeboten.

(2) Das Studium umfasst 120 Leistungspunkte.

§ 3 Dauer des Studiums

Die Regelstudienzeit des Masterstudiums Europäische Medienwissenschaft beträgt vier Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit.

§ 4 Ziele des Studiums

(1) Im konsekutiven forschungsorientierten Masterstudium im Studiengang Europäische Medienwissenschaft werden die im Bachelorstudiengang erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vertieft und erweitert. Es wird ein umfassender Überblick über die Methoden und die Geschichte von Medientheorien und Medienkulturen vermittelt, der im Sinne des europäischen Gedankens grenzüberschreitend ausgerichtet ist, aber in seiner internationalen Perspektive nicht auf Europa begrenzt bleibt.

Die Studierenden:

  • werden befähigt, eigene ästhetisch-wissenschaftliche Projekte zu entwickeln sowie Forschungs- und Gestaltungsbeiträge zu generieren,
  • besitzen ein vertieftes Verständnis der Theorie und Geschichte des Medialen sowie der Medienästhetik und Medienkunst im internationalen Kontext,
  • können konkrete mediale Konfigurationen und Strategien wertend untersuchen,
  • sind in der Lage, sich mit medienphilosophischen Fragen auseinanderzusetzen,
  • können von einem weit gefassten Medienbegriff aus konkrete mediale Entwicklungen analysieren, einordnen, erfassen und begründen
  • können aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Mediengestaltung, der digitalen Kunst und der Produktion medialer Umgebungen in praktischen Projekten analysieren und zusammenführen,
  • erlernen, in angeleiteten, freien Forschungsarbeiten Theorie und Praxis kreativ miteinander zu verbinden,
  • erwerben folgende personale Kompetenzen: Fähigkeit zur Selbstreflexion, Selbstständigkeit, Kreativität, Teamfähigkeit, Eigenverantwortung, Selsbtorganisation, Zeitmanagement, Entscheidungsfähigkeit, Lernfähigkeit, Belastungsfähigkeit.

(2) Das Masterstudium befähigt zur wissenschaftlichen und ästhetisch-künstlerischen Analyse von Mediensystemen und Mediendispositiven sowie ihren gesellschaftlichen und historischen Auswirkungen. Im Verlauf des Studiums gewinnen Studierende u.a. durch ästhetische und wissenschaftliche Auseinandersetzung sowie durch den kreativen Umgang mit Medien Erkenntnisse über die Struktur, Wirkungsweise und Leistungen von medialen Prozessen. Der Studiengang antwortet damit auf den wachsenden Bedarf des internationalen Arbeitsmarktes nach einer Qualifizierung, die analytische und konzeptionelle Kompetenzen mit gestalterischen und technischen Fertigkeiten verbindet. Darüber hinaus zielt die Ausbildung im Master-Programm auf das gesamte Spektrum der Medienwissenschaften im Hochschulbereich.

(3) Zu den möglichen Berufsfeldern gehört neben dem gesamten Spektrum der Medienforschung im akademischen Bereich die weitläufigen und wandlungsfähigen Felder von Medienproduktion in z.B. Fernsehen, Film, Theater, Radio, Print und Online-Medien, im Kunstbetrieb und Kulturmanagement, in Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, in Museen und Archiven sowie selbständige Medienproduktionen und -dienstleistungen; hinzu kommt das noch breitere Spektrum von Unternehmen und Institutionen, die unter dem Einfluss fortschreitender Digitalisierung und internetgeschützter Globalisierung auf die dynamische Entwicklung neuer medialer Bedingungen und Effekte reagieren.Medienkulturwissenschaft und Medienkunst sowie der europäischen (Medien-) Kulturgeschichte, die zur Fortsetzung des Studiums im konsekutiven Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam oder ähnlichen Studiengängen an anderen Universitäten befähigen.

§ 5 Abschlussgrad

Nach Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte und nach Vorlage der Graduierungsvoraussetzungen verleihen die Fachhochschule Potsdam und die Universität Potsdam durch die Philosophische Fakultät der Universität Potsdam den Grad eines „Master of Arts“, abgekürzt als „M.A.“.

§5a Teilzeitstudium

Der Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft ist für ein Teilzeitstudium geeignet. Ein Teilzeitstudium setzt die Beratung bei der Fachstudienberatung voraus, mit dem Ziel, einen individuellen Studienplan zu erstellen. Ein Nachweis über die Beratung ist dem Antrag auf Teilzeitstudium nach § 3 der Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Potsdam (Teilzeitordnung) beizulegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Teilzeitordnung. 

§ 6 Prüfungsausschuss

Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird im Einvernehmen mit der Fachhochschule Potsdam für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft ein Prüfungsausschuss bestellt. Näheres regelt § 6 der Fachspezifischen Ordnung des Bachelorstudiengangs Europäische Medienwissenschaft.

§ 7 Module und Studienverlauf

Das Masterstudium im Studiengang Europäische Medienwissenschaft setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

NummerModulLP
1Medium und Medialität10
2Konfiguration des Analogen und Digitalen10
3Visualität, Narrativität und Performativität10
4Mediale Gestaltung10
5Nichtlineares Erzählen12
6Mediale Umgebungen12
7Experimentelle Forschungsarbeit12
8Interdisziplinäres Ergänzungsstudium14
9Kolloquium6

§ 8 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit hat inklusive der Disputation einen Umfang von 24 Leistungspunkten. Die Themenvergabe kann erfolgen, sobald mindestens 90 Leistungspunkte im gesamten Studium erworben sind. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beginnt mit der Anmeldung des Themas beim Studienbüro und beträgt sechs Monate, Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Anmeldung des Themas beim Studienbüro findet im Rahmen einer Voranmeldung durch den Prüfungsausschuss statt.

(2) Eine Disputation findet statt. Die Note der Disputation geht mit einem Viertel in die Gesamtnote der Masterarbeit ein.

(3) Die Masterarbeit ist in drei Exemplaren analog und auf einem digitalen Speichermedium abzugeben. Die Wahl der medialen Umsetzung richtet sich nach dem Thema. Theoretisch-textuelle Arbeiten sind in drei Exemplaren abzugeben, Projektarbeiten müssen einen ebenfalls in drei Exemplaren abzugebenden theoretisch-textuellen Teil enthalten, der die Konzeption und Umsetzung des medialen Projekts begründet. Bei Vorlage einer ausschließlich textuellen Arbeit sollte diese in der Regel den Umfang von 80 Seiten nicht überschreiten, der theoretisch- textuelle Teil einer Projektarbeit soll in der Regel den Umfang von 30 Seiten nicht überschreiten.

(4) Die Masterarbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuss entscheidet, als Gruppenarbeit von max. 3 Personen vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.

(5) Die Note der Masterarbeit (einschließlich der Disputation) geht zur Hälfte in die Gesamtnote des Masters ein.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung an der Universität Potsdam im Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft immatrikuliert werden.

(3) Die Fachspezifische Ordnung für das konsekutive Masterstudium im Fach Europäische Medien- wissenschaft an der Universität Potsdam vom 7. Juli 2010 tritt am 30. September 2019 außer Kraft. Danach werden Studierende, die vor In-Kraft- Treten dieser Ordnung im Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft immatrikuliert wurden, in diese Ordnung übergeleitet.

(4) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können Studierende, die das Studium vor dem Wintersemester 2015/2016 aufgenommen haben, ihr Studium nach den Vorschriften dieser Ordnung schon vor dem 1. Oktober 2021 fortführen und die Prüfungen ablegen.

Anlage 1: Modulbeschreibungen

[siehe PDF]

Anlage: Studienverlaufsplan

[siehe PDF]

Termine rund um die Master-Arbeit

  • Vorlage der Unterlagen beim Studienausschuss: letzte Märzwoche bzw. letzte Septemberwoche – genauer Termin wird über die EMW-Mailingliste bekannt gegeben
  • Anmeldung beim Prüfungsamt: 1. April bzw. 1. Oktober (Abgabe des von beiden Gutachter/innen und dem Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichneten Themen-Formulars)
  • Abgabe der Master-Arbeit: 15. August bzw. 15. Februar
  • Disputation: letzte Märzwoche bzw. letzte Septemberwoche – genauer Termin wird über die EMW-Mailingliste bekannt gegeben

Weitere Informationen zur Master-Arbeit finden sich im “Merkblatt für die MA-Arbeit”, welches weiter oben heruntergeladen werden kann.

  • Rahmenvorschriften für Bachelor- und Masterstudiengänge. Allgemeine Ordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor vom Mai 2018 PDF
  • Merkblatt Abstract PDF
  • Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für das konsekutive Masterstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft (in Kooperation mit der Fachhochschule Potsdam) an der Universität Potsdam vom 25. Februar 2022 PDF
  • ALT: Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für das konsekutive Masterstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft (in Kooperation mit der Fachhochschule Potsdam) an der Universität Potsdam vom 21. Januar 2015 PDF
  • ALT: Fachspezifische Ordnung für das konsekutive Masterstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam vom 7. Juli 2010 PDF
  • ALT: Neufassung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam vom 28. Juni 2007 PDF
  • ALT: Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam vom 4. November 2004 PDF
  • Merkblatt zur Anfertigung der MA-Arbeit Nov2017 PDF
  • Merkblatt Disputationen PDF
  • Merkblatt Exposé PDF